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Schuldzinsen als Werbungskosten nach Wegfall der Einkunftsquelle
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I. Sachverhalt
Dem nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urt. des VIII. Senats des BFH lag - vereinfacht dargestellt - folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klin. verkaufte ein von ihr bewohntes bebautes Grundstück. Die Erwerber hinterlegten den vereinbarten Kaufpreis am . Damit gingen Besitz, Nutzung, Gefahr und Lasten auf sie über. Die Klin. räumte das Haus bis zum .
Der Ehemann der Klin. verweigerte zunächst seine Zustimmung zum Kaufvertrag (§§ 1365 f. BGB). Deshalb stockte bis zur Ehescheidung am die weitere Vertragsabwicklung. Der hinterlegte Kaufpreis führte 1982 zu einer Zinsgutschrift für die Klin. von 7 251 DM. Andererseits konnte die Klin. die mit dem verkauften Grundbesitz zusammenhängenden Schulden nicht tilgen. Sie mußte dafür 1982 13 814,67 DM Schuldzinsen zahlen.
Das FA erfaßte bei der Veranlagung der Klin. für 1982 die Zinseinnahmen von 7 251 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Schuldzinsen hingegen ließ es unberücksichtigt.
II. Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA aufgrund folgender Überlegungen bestätigt:
1. Das Grundstück sei von der Klin. 1981 verkauft worden....