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NWB Nr. 17 vom

§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG: Verlustverrechnung mit Hindernissen

Manuel Haag

Um Zins-, Preis- oder Währungsrisiken zu kompensieren, kommen oftmals Finanztermingeschäfte zum Einsatz. Entsteht hierbei ein Verlust (in Form eines Differenzausgleichs), tritt die [i]Ronig, Termingeschäfte/Derivate, infoCenter, NWB QAAAC-44716 Verrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein. Ausgenommen von der Beschränkung sind Termingeschäfte, welche der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Ob die Voraussetzungen der subjektiven Verknüpfung und der objektiven Eignung gegeben sind, ist ein häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Einschränkung der Verlustverrechnung

[i]Eigene Verlustverrrechnungsschedule§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG schränkt den Verlustabzug aus betrieblich veranlassten Termingeschäften insoweit ein, als diese nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren verrechnet werden können.

[i]Ausnahmeregelung§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG beinhaltet eine Ausnahmeregelung, wonach Verluste aus Termingeschäften abziehbar sind, soweit diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Hierbei hat sich in der Praxis ein zweigliedriges Prüfschema ergeben, welches die subjektive Verknüpfung und die objektive Eignung des Termingeschäfts beinhaltet.

Kriterien für die Aus...

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