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Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne Ersatzwirtschaftsgut
Anmerkungen zum
Ohne ein Reinvestitionsobjekt darf eine Rücklage nach § 6b EStG nicht von einem auf einen anderen Betrieb des Stpfl. übertragen werden. So entschied der BFH in einem aktuellen Streitfall. Der nachfolgende Beitrag stellt die Entscheidung dar und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung der § 6b-Rücklage zwischen verschiedenen Betrieben doch möglich ist.
Ist eine isolierte Übertragung der § 6b-Rücklage ohne Ersatzwirtschaftsgut möglich?
Wann ist eine Übertragung der § 6b-Rücklage möglich?
Welche weiteren Restriktionen sind bei der Übertragung zu beachten?
I. Einleitung
[i]Kolbe, Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448 Detmering/Tetzlaff, Rücklagen: Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), Grundlagen NWB RAAAE-54165 Kamradt/Sievert, Steuerliche Rücklagen: §§ 6b/6c EStG/Rücklage für Ersatzbeschaffung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5275 NWB OAAAG-89827 Nach § 6b EStG darf der Gewinn aus der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Hauptanwendungsfall von § 6b EStG ist die Übertragung von stillen Reserven aus veräußerten Gebäuden und Grundstücken auf angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude und Grundstücke. Sofern ein Ersatzwirtschaftsgut weder im Veräußerungsjahr noch im vorhergehenden Jahr angeschafft oder hergestellt wurde, darf eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe der stillen Reserven gebildet werden (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG)...