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BFH 30.01.2019 II R 9/16, NWB 16/2019 S. 1072

Bewertungsrecht | Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücke

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann laut der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

Anmerkung:

Der Kläger erbte Ackerland und veräußerte dieses nach weniger als sechs Monaten für 123.840 €. Das Finanzamt und das Finanzgericht bewerteten das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 166 BewG mit dem Bodenrichtwert als Liquidationswert, der 191.952 € betrug. § 166 BewG sieht nicht ausdrücklich die Bewertung mit dem niedrigeren gemeinen Wert vor, ist jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dieser ebenso beanspruchbar ist wie in ande...

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