Online-Nachricht - Mittwoch, 10.04.2019

Einkommensteuer | Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen (BFH)

Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. Es handelt sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sieht vor, dass der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen kann, für den die Vorauszahlung geleistet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft Ausgaben "für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren".

Sachverhalt: Die Klägerin ermittelte den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Am erhielt sie vom Land eine Zahlung i.H.v. 17.729 € für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Das belastete Grundstück gehörte zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das Recht ein, "die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung X" zu nutzen. Die Klägerin begehrte, die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung demgegenüber als laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 2011/2012 und rechnete sie dem Gewinn der Klägerin für das Streitjahr zur Hälfte zu.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Die Zahlung des Landes war im Zuflusszeitpunkt am als Betriebseinnahme zu erfassen und gehörte dementsprechend zum Gewinn der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012. Denn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.

  • Bei den Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung handelt es sich um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Der Begriff der Nutzung ist insbesondere von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen.

  • Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen (rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll.

  • Die Zahlung stellte daher kein Entgelt für eine (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für eine dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks dar.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-11931