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Das häusliche Arbeitszimmer
Grundsätzlich rechnen Aufwendungen eines Hauseigentümers oder eines Mieters für die Nutzung seiner Wohnräume zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Falls Räume jedoch für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden, sind die diesbezüglichen Aufwendungen bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen i. S. des § 18 EStG Betriebsausgaben (BA) und bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten (WK). Dabei müssen die Räume weitaus überwiegend den genannten Zwecken dienen, weil Kosten für privat mitbenutzte Zimmer insgesamt den nicht absetzbaren Privatausgaben zuzuordnen sind (§ 12 EStG i. V. mit Abschn. 117 EStR). Eine Aufteilung der Raumaufwendungen in betrieblich oder beruflich veranlaßte Kosten einerseits und Privataufwendungen andererseits ist nicht zulässig.
Soweit Räume nicht dem Betriebsvermögen (BV) ohnedies zuzurechnen sind (s. I, 5), ist für die Abzugsfähigkeit entsprechender Kosten als BA oder WK das Veranlassungsprinzip maßgebend, d. h. die Raumeinheit muß ganz überwiegend beruflich oder betrieblich genutzt werden.
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