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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 - S 2442 - 5/1 BStBl 2019 I S. 213

Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018 und Neubekanntmachung für die Steuerjahre ab 2019

A. Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für das Steuerjahr 2018

Die Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016 vom [1]) wird für das Steuerjahr 2018 dahingehend geändert, dass die Nr. 6 entfällt. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern verzichten ab dem Steuerjahr 2018 auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds.

B. Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2019

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer:

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer:

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer:

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer:

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).

  2. Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

  3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.

  5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 2442 - 5/1

Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 213
PAAAH-11895

1 BStBl 2016 I S. 141