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STFAN Nr. 4 vom Seite 17

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Teil 2

Manuel Edinger; Enkenbach-Alsenborn

Viele Kapitalerträge sind bereits durch das Einbehalten von Kapitalertragsteuer einkommensteuerlich abgegolten. Demnach haben Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht immer in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Dennoch gibt es von diesem Grundsatz diverse Ausnahmen. Im zweiten Teil der Beitragsreihe wird vor allem auf die Fälle eingegangen, bei denen eine Veranlagung mangels Kapitalertragsteuerabzugs stattfinden muss bzw. bei denen der Steuerpflichtige einen Antrag auf Veranlagung stellt. Teil 1 des Beitrags finden Sie hier: STFAN, 3/2019, S. 9 ff. KIEHL IAAAH-09006 .

Besteuerung von Kapitalerträgen innerhalb der Einkommensteuerveranlagung

Obwohl Kapitalerträge meist gar nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, gibt es doch zwei Gründe, warum sie in dieser dennoch berücksichtigt werden:

Dafür gibt es zwei unterschiedliche Gründe:

  • der Sparer gibt seine Kapitalerträge freiwillig beim Finanzamt an.

  • der Sparer hat eine gesetzliche Verpflichtung seine Kapitalerträge beim Finanzamt zu erklären.

Das folgende Schaubild gibt einen groben Überblick darüber, wie es zu einer Berücksichtigung der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommen kann.

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Wie di...