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RENO Nr. 4 vom Seite 17

Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens sind nicht erstattungsfähig

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

KIEHL UAAAH-07084

Leitsatz

Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

Sachverhalt

Der Kläger verklagt den Beklagten auf Schadensersatz. Vor der Klagerhebung hatte er ein freiwilliges Güteverfahren vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle eingeleitet. Der Beklagte wird anwaltlich vertreten.

Fragen hierzu

  1. Was ist ein freiwilliges Güteverfahren?

  2. Welche Gütestellen werden von der Landesjustizverwaltung beispielsweise anerkannt?

  3. Wie wird ein freiwilliges Güteverfahren durchgeführt?

Antworten

  1. In einem freiwilligen Güteverfahren haben die Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, den Rechtsstreit freiwillig außergerichtlich schnell und kostengünstig beizulegen. Das freiwillige Güteverfahren erfolgt vor einem neutralen Dritten, der zwischen den Parteien zu vermitteln versucht und eine schnelle und zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten h...