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Abschlußgebühren bei Bausparverträgen
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I. Sachverhalt
Der Kl. schloß im Streitjahr 1978 einen Bausparvertrag ab. Er leistete dafür eine Abschlußgebühr von 4 000 DM. Er hatte keine konkrete Bauabsicht.
In seiner ESt-Erklärung 1978 machte der Kl. die Abschlußgebühr als Sonderausgabe und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA berücksichtigte die Gebühr lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgabe.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage bezüglich des Ansatzes der Abschlußgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen statt.
Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Das FG habe die Abschlußgebühr des Bausparvertrags zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Die Zinsen aus dem Bausparvertrag seien Einnahmen aus Kapitalvermögen, denn die Bauspareinlagen seien Guthaben bei Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes) und daher Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1977 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990).
Bei einem Bausparvertrag werde das Sparen i. d. R. lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens und zur Erzielung von Einkünften aus Ve...BStBl II S. 355