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Verluste bei beschränkter Haftung
- Erläuterungen zum § 15a EStG -
I. Die grundsätzliche Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
1. Handelsrecht
Nach der herrschenden handelsrechtlichen Meinung werden einem beschränkt haftenden Personengesellschafter, insbesondere also einem Kommanditisten, entsprechend dem maßgebenden handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auch dann Verluste zugerechnet, wenn sie zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen. Einem Kommanditisten können also auch Verluste zugerechnet werden, die den Betrag seiner geleisteten Einlage überschreiten.
§ 167 Abs. 3 HGB, wonach ein Kommanditist am Verlust einer KG nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils (geleistete Einlage) und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung findet nach der heute herrschenden handelsrechtlichen Auffassung (vgl. BStBl 1981 II S. 164) nur auf die Verteilung eines sich aus der Liquidationsschlußbilanz der Gesellschaft ergebenden Verlusts Anwendung.
Sie findet hingegen keine Anwendung auf Verluste, die sich aus den Jahresbilanzen der KG ergeben. Diese Verluste sind auch dann nach dem m...