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Vorab entstandene Betriebsausgaben und Werbungskosten
I. Grundsätzliche Abziehbarkeit vorab entstandener Ausgaben
Unter vorab entstandenen Betriebsausgaben und Werbungskosten versteht man Ausgaben, die zeitlich vor Eröffnung eines Betriebs, vor dem Beginn der eigentlichen beruflichen Tätigkeit, zumindest aber vor dem Zufließen entsprechender Einnahmen anfallen. Sie dienen dem Aufbau, der Einrichtung, dem Ingangsetzen des Betriebs, dem Erwerb einer einnahmeträchtigen Quelle (Gebäude, Wertpapiere), der Erlangung eines Arbeitsplatzes usw. und werden deshalb auch als vorbereitende oder vorweggenommene Aufwendungen bezeichnet.
Nicht behandelt werden die sog. Vorkosten (§ 10e Abs. 6 EStG) bei Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung, die begrifflich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sondern lediglich wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Auswirkungen der Vorabausgaben im Einkommensteuerrecht. Ihre Behandlung bei der Gewerbesteuer unterscheidet sich von der bei der Einkommensteuer, denn die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Daraus folgt, daß die vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht anfalle...