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FG Hamburg 02.11.2018 5 K 99/16, BBK 11/2019 S. 501

Lohn und Gehalt | Keine pauschalen Fahrtkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

Ein Arbeitnehmer, der bei einer Auswärtstätigkeit öffentliche Verkehrsmittel wie Bahn oder Bus benutzt, kann nur die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen, nicht aber eine höhere Pauschale geltend machen. Ersetzt ihm der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrtkosten, ist ein Werbungskostenabzug in Höhe der Differenz zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen also nicht mehr möglich.

Das [i]Pauschale von 0,20 € gilt nur für Kfz FG stützt sein Urteil auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, wonach als Fahrtkosten für eine Auswärtstätigkeit grundsätzlich nur die „tatsächlichen Aufwendungen“ geltend gemacht werden können. Zwar lässt Satz 2 der Vorschrift auch den Abzug der pauschalen Kilometersätze zu; dies gilt aber nur nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG): Und § 5 BRKG sieht eine Pauschale i. H. von 0,20 € nicht für regelmäßig verkehrende Beförde...

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