Kaufrecht | Schadensersatz gegen LKW-Kartell (OLG)
Dem Käufer mehrerer LKW stehen gegen die Daimler AG als Verkäuferin
und Beteiligte am sog. LKW-Kartell dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zu
(, nicht
rkr.).
Sachverhalt: Die Beklagte war Mitglied eines von 1997 bis 2011 bestehenden Kartells von LKW-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten. Ein von der Europäischen Kommission gegen die LKW-Hersteller geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2016 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.
Mit der Begründung, dass aufgrund des Kartells die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften LKW kartellbedingt überhöht gewesen seien, verlangt die Klägerin Schadensersatz. Das LG Stuttgart hat in einem sog. Grundurteil die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Frage, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, der Klärung im anschließenden Betragsverfahren überlassen.
Der 2. Zivilsenat des OLG hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt:
Der Kartellrechtsverstoß ist zwischen den Parteien unstreitig und auch durch den Beschluss der Kommission vom bindend festgestellt.
Die hier streitigen LKW-Käufe sind mit Ausnahme des zeitlich ersten Kaufs im Jahr 1997 von dem Kartellverstoß betroffen, weil nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die ausgetauschten Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren LKW-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen enthalten haben.
Es ist auch wahrscheinlich, dass ein Schaden entstanden ist: Nach der Rechtsprechung des BGH dient die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt.
Damit ist zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen hierdurch ein Schaden verursacht wird.
Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des BGH von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hält der Senat nicht für durchgreifend, weil diese im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission stehen.
Verjährung ist ebenfalls nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen ist.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
GAAAH-11645