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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 1943/17 EFG 2019 S. 646 Nr. 8

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 291; InsO § 287a Abs. 1

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater im Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO zeitigt bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens dieselbe Wirkung wie die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F., nämlich die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls.

2. Die Zäsurwirkung für die Annahme geordneter Vermögensverhältnisse tritt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein und nicht bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO n.F., aber auch nicht erst mit Ablauf der Treuhandperiode mit einer Erlangung der Restschuldbefreiung.

3. Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der Treuhandperiode befindet sich der Steuerberater so lange in geordneten Vermögensverhältnissen, wie er seinen Obliegenheiten im Rahmen der Treuhandperiode ordnungsgemäß nachkommt.

4. Nach der neuen Gesetzeslage ist mit der ”vorgezogenen“ Ankündigung der Restschuldbefreiung des § 287a InsO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1661 Nr. 31
DStRE 2020 S. 572 Nr. 9
EFG 2019 S. 646 Nr. 8
WAAAH-11644

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 28.01.2019 - 9 K 1943/17

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