Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge bei fehlender
Vorlage der Anlage AV
Leitsatz
1. Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung
abgegeben hat. Die Vorlage der elektronisch übermittelten Informationen über die von den Klägern geleisteten Altersvorsorgebeiträge
ohne eine ausgefüllte Anlage AV reicht nicht aus, damit der Beklagte eindeutig erkennen kann, dass in dem vorliegenden Fall
eine Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG mit dem Ergebnis eines Sonderausgabenabzugs hätte durchgeführt werden müssen.
Wird in solchen Fällen vom Finanzamt der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt, scheidet nach Bestandskraft des Bescheides
eine Korrektur aus.
2 .Auch ein Steuerpflichtiger dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, muss im Steuererklärungsformular ausdrücklich
gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt
lesen und beachten, um eine grobe Fahrlässigkeit für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO auszuschließen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 751 Nr. 10 ErbStB 2019 S. 165 Nr. 6 MAAAH-11643
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.01.2019 - 9 K 1382/18
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