Kein Sonderausgabenabzug für wiederkehrende
Versorgungsleistungen bei Aufgabe oder Verkauf des übergebenen Vermögens
Leitsatz
1. Wird der Vorbehaltsnießbrauch
am übergebenen Vermögen durch die spätere Vereinbarung wiederkehrender
Versorgungsleistungen (Versorgungsrente) abgelöst (sog. gleitende
Vermögensübergabe), so ist die Versorgungsrente nach § 10 Abs.1
Nr.1a Satz 1 EStG a.F. (jetzt § 10 Abs.1a Nr. 2 Satz 1 EStG) nicht
abziehbar, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Ablösung des
Vorbehaltsnießbrauchs das übergebene Vermögen verkauft oder aufgegeben
wird.
2. Für eine Ertragsprognose
ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens unter
Vorbehaltsnießbrauch, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinbarung
der wiederkehrenden Versorgungsleistungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs abzustellen.
Fundstelle(n): BAAAH-11638
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.01.2019 - 7 K 410/15
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