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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 410/15

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1

Kein Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Versorgungsleistungen bei Aufgabe oder Verkauf des übergebenen Vermögens

Leitsatz

1. Wird der Vorbehaltsnießbrauch am übergebenen Vermögen durch die spätere Vereinbarung wiederkehrender Versorgungsleistungen (Versorgungsrente) abgelöst (sog. gleitende Vermögensübergabe), so ist die Versorgungsrente nach § 10 Abs.1 Nr.1a Satz 1 EStG a.F. (jetzt § 10 Abs.1a Nr. 2 Satz 1 EStG) nicht abziehbar, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs das übergebene Vermögen verkauft oder aufgegeben wird.

2. Für eine Ertragsprognose ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens unter Vorbehaltsnießbrauch, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der wiederkehrenden Versorgungsleistungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs abzustellen.

Fundstelle(n):
BAAAH-11638

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.01.2019 - 7 K 410/15

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