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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 758/18

Gesetze: KStG § 37 Abs. 5 S. 1; KStG § 37 Abs. 5 S. 3; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 95

Aufrechnung mit einem Körperschaftsteuererstattungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

  1. Eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubigern nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist möglich, wenn die Hauptforderung „ihrem Kern nach” bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, so dass ein „gesicherter Rechtsgrund” für die Forderung besteht.

  2. Das Finanzamt als Steuergläubiger kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit bereits entstandenen Erstattungsansprüchen auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG aufrechnen.

  3. Nach § 95 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzgläubiger auch zur Aufrechnung befugt, wenn die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens eintritt, weil die aufzurechnende Hauptforderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderung noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet war.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2019 S. 201 Nr. 7
RAAAH-11637

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 31.10.2018 - 4 K 758/18

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