Zollbeschau bei als einheitlich beschaffen angemeldeter Ware
zolltarifliche Einreihung von Holzplatten
gerichtliche Überprüfung der Repräsentativität der gezogenen und untersuchten Probe
Leitsatz
1. Es entspricht regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware
als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt.
2. Macht der Anmelder keine Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit, bekundet er selbst, dass sich Fragen
zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellen, weil in Fällen dieser Art bereits
eine einzige Probe die gesamte Sendung repräsentiert.
3. Bei der Beprobung von Holzplatten entspricht es nicht pflichtgemäßem Ermessen, lediglich ein Teilstück der gezogenen Platte
zu untersuchen, wenn für die Einreihung die gesamte Fläche einer jeden Lage entscheidungserheblich ist.
4. Die Erklärung des Anmelders, wonach er gegen Art und Umfang der Probenentnahme keine Einwendungen erhebe, führt nicht dazu,
dass auch dem Gericht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, in dem sich der Zollanmelder gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben
bezüglich der von den Zollbehörden beschauten Waren wendet, verwehrt sei, die Repräsentativität der gezogenen und untersuchten
Probe zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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