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FG München Urteil v. - 8 K 142/17 EFG 2019 S. 587 Nr. 8

Gesetze: AO § 27 S. 1, AO § 27 S. 2, AO § 27 S. 3, AO § 17, VwVfG § 54, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BGB § 242

Zustimmung des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für eine Zuständigkeitsvereinbarung von Finanzämtern über die örtliche Zuständigkeit für den Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit für die Besteuerung des Steuerpflichtigen kann mit dessen Zustimmung nach § 27 S. 1 AO auf ein anderes als das örtlich zuständige FA übertragen werden, ohne dass die Vereinbarung über den Zuständigkeitswechsel zweckmäßig sein muss (Anschluss an , EFG 2016, 523).

2. Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung bedarf nicht der Zustimmung des Steuerpflichtigen, der dem Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern als Betroffener zugestimmt hatte.

3. Wurde die Zuständigkeitsvereinbarung ursprünglich getroffen, weil die Ehefrau des Steuerpflichtigen damals bei dem für die Einkommensteuer und die betrieblichen Steuern des Steuerpflichtigen örtlich zuständigen Finanzamt beschäftigt war, ist die Ehefrau zwischenzeitlich schon lange nicht mehr bei diesem Finanzamt beschäftigt und ist auch ein Wechsel der bei diesem Finanzamt für den Steuerpflichtigen zuständigen Bediensteten eingetreten, so hat sich die Sachlage geändert und der Widerruf der Zuständigkeitsvereinbarung durch das Finanzamt gegen den Willen des Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 587 Nr. 8
TAAAH-11632

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FG München, Urteil v. 15.02.2019 - 8 K 142/17

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