1. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Die Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren rechtfertig grundsätzlich auch dann keine Ablehnung, wenn über
den gleichen Sachverhalt in einer für den Beteiligten nachteiligen Weise entschieden worden ist.
3. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an einem im ersten Rechtszug erlassenen und vom Revisionsgericht aufgehobenen
Urteil.
4. Anders würde es sich nur verhalten, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen
Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhen könnte, worauf eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen könnte.