Vorsteuerabzug einer Kfz-Werkstatt aus Rechnungen der DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) über an Kundenfahrzeugen durchgeführte
Hauptuntersuchungen
durchlaufender Posten
Leitsatz
1. Lässt eine Kfz-Werkstatt nach den Abrechnungsmodalitäten im eigenen Namen und auf eigene Rechung für bei ihr in Auftrag
eines Kunden zur Reparatur bzw. Inspektion befindliche Fahrzeuge von der DEKRA die Hauptuntersuchung durchführen, so steht
der Werkstatt hinsichtlich der ihr von der DEKRA mit Umsatzsteuerausweis erstellten Rechnung der Vorsteuerabzug zu (gegen
– 228 – St 110).
2. Nach § 10 Abs. 1 UStG gehören durchlaufende Posten nicht zum Entgelt. Der Unternehmer muss die in fremdem Namen und für
fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Dem Unternehmer steht
damit letztlich ein Wahlrecht zu, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil
der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht. Nimmt er diese Behandlung in seiner Buchführung nicht vor, fallen
die Beträge in die Bemessungsgrundlage für seine Leistung (vgl. ).
3. Hat die Kfz-Werkstatt die ihr von der DEKRA in Rechnung gestellten Kosten (siehe 1.) nicht in ihrer Buchführung als durchlaufenden
Posten behandelt, so hat sie zu Recht in den von ihr an den Kunden gestellten Rechnungen die Kosten der Durchführung der Hauptuntersuchungen
in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für ihre an den Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen einbezogen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2019 S. 617 IAAAH-11627
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.10.2018 - 3 K 937/15
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