Steuerliche Rückbeziehung der Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG hat keinen Einfluss
auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Leitsatz
1. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist als gewerblich zu qualifizieren, wenn bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen
zur Ausübung einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten eine berufsfremde Person tätig ist. Dabei gilt eine
Kapitalgesellschaft immer als berufsfremde Person in diesem Sinne, unabhängig von der Qualifikation ihrer Gesellschafter.
2. Wird eine Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und dadurch gewerbesteuerpflichtig, beginnt
die Gewerbesteuerpflicht auch dann erst mit dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Umwandlung, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag
auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen wird.
Fundstelle(n): GmbHR 2019 S. 742 Nr. 13 OAAAH-11625
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.05.2018 - 2 K 1235/14
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