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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1235/14

Gesetze: UmwStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, UmwStG § 20 Abs. 2, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 14, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Steuerliche Rückbeziehung der Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Leitsatz

1. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist als gewerblich zu qualifizieren, wenn bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten eine berufsfremde Person tätig ist. Dabei gilt eine Kapitalgesellschaft immer als berufsfremde Person in diesem Sinne, unabhängig von der Qualifikation ihrer Gesellschafter.

2. Wird eine Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und dadurch gewerbesteuerpflichtig, beginnt die Gewerbesteuerpflicht auch dann erst mit dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Umwandlung, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen wird.

Fundstelle(n):
GmbHR 2019 S. 742 Nr. 13
OAAAH-11625

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.05.2018 - 2 K 1235/14

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