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Die gewerblich geprägte Personengesellschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Einleitung
Eine Personengesellschaft unterliegt als solche zwar weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer und ist insoweit daher kein Steuersubjekt. Steuerpflichtig und damit Steuerschuldner sind vielmehr die Gesellschafter als natürliche oder juristische Personen. Eine Personengesellschaft ist jedoch für die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer insoweit Steuersubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für ihre Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestandes einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuß im Rahmen dieser Einkunftsart. Dabei wird die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft (= die Art der Einkünfte der Gesellschafter der Personengesellschaft) in erster Linie durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt ( BStBl II S. 751, 761 f. unter C. III. 3. a).
Üben die Gesells...