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Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung der Sofortabschreibung
Nach § 7 EStG müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlagegutes in Form der jährlichen Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden; ausgenommen sind kurzlebige WG, die sich bereits im Jahr des Erwerbs verzehren, und WG, auf die zulässigerweise das Festwertverfahren (vgl. NWB F. 17 S. 1047) angewandt wird. Von diesem der zeitraumgerechten Gewinnermittlung dienenden Verteilungsprinzip macht § 6 Abs. 2 EStG eine Ausnahme. Danach ist es dem Stpfl. erlaubt, abweichend von § 7 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen WG im Jahr seiner Anschaffung oder Herstellung sofort voll abzusetzen. Die Vorschrift gehört deshalb rechtssystematisch zu § 7 EStG. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG bestehen darin, daß es sich handeln muß um
abnutzbare bewegliche WG des Anlagevermögens,
die selbständig nutzbar sind und
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstgrenze von 800 DM nicht übersteigen.
Die Möglichkeit der Sofortabschreibung findet sich erstmals im EStG 1934 für die sog. kurzlebigen WG des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzun...