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Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung der Sofortabschreibung
Nach § 7 EStG müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlagegutes in Form der jährlichen Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden; ausgenommen sind kurzlebige WG, die sich bereits im Jahr des Erwerbs verzehren, und WG, auf die zulässigerweise das Festwertverfahren (vgl. ) angewandt wird. Von diesem der zeitraumgerechten Gewinnermittlung dienenden Verteilungsprinzip macht § 6 Abs. 2 EStG eine Ausnahme. Danach ist es dem Stpfl. erlaubt, abweichend von § 7 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen WG im Jahr seiner Anschaffung oder Herstellung sofort voll abzusetzen. Die Vorschrift gehört deshalb rechtssystematisch zu § 7 EStG. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG bestehen darin, daß es sich handeln muß um
abnutzbare bewegliche WG des Anlagevermögens,
die selbständig nutzbar sind und
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstgrenze von 800 DM nicht übersteigen.
Die Möglichkeit der Sofortabschreibung findet sich erstmals im EStG 1934 für die sog. kurzlebigen WG des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzun...