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NWB Nr. 12 vom Fach 3 Seite 7331

Die Aufteilung von Einkünften und Aufwendungen bei Grundstücksgemeinschaften

von Regierungsrat Dieter Grützner, Münster

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Grundstücke können unmittelbar oder aber auch mittelbar der Einkunftserzielung dienen. Eine unmittelbare Einkunftserzielung liegt dann vor, wenn durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte oder durch die Nutzung für eigene Wohnzwecke - bis allgemein, ab 1. 1. 1987 noch unter Beachtung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG - zu besteuernde Einkünfte erzielt werden. Trägt hingegen das Grundstück lediglich zur Erzielung von Einkünften bei, z. B. als Produktionsmittel eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, als Ort der Ausübung einer gewerblichen, selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, dient es mittelbar der Einkunftserzielung.

Bei der unmittelbaren Einkunftserzielung stellt sich regelmäßig die Frage, wem diese Einkünfte zuzurechnen sind, d. h. für den Regelfall, wer den Überschuß der Einnahmen über die WK zu versteuern hat. Sind mehrere Personen an den Einkünften beteiligt, ist es möglich, die Einkünfte nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ergänzend oder statt der Aufteilung nach einem bestimmten Schlüssel den einzelnen Beteil...

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