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NWB Nr. 10 vom Fach 3 Seite 7313

Steuerliche Förderung von Investitionen im Zonenrandgebiet

von Oberregierungsrat Gerhard Zitzmann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) v. 5. 8. 71 (BGBl I S. 1237, BStBl I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 v. (BGBl I S. 2262, BStBl 1989 I S. 19), kommen für betriebliche Investitionen im Zonenrandgebiet Sonderabschreibungen und die Bildung von Rücklagen in Betracht. § 3 ZRFG begründet keinen Rechtsanspruch, sondern ermächtigt vielmehr die obersten Finanzverwaltungsbehörden, im Rahmen der Zielsetzung der Vorschrift Ermessensregelungen zu erlassen, die von den nachgeordneten Behörden zu befolgen und von den Steuergerichten nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. z. B. BStBl II S. 734; v. , BStBl II S. 653). Die FinVerw hat von ihrem Ermessen wiederholt Gebrauch gemacht, zuletzt durch das BMF-Schr. - den sog. Zonenrand-Erlaß - v. 27. 12. 89 (BStBl I S. 518). Durch dieses Schreiben sind die bisherigen Verwaltungsanweisungen, insbes. das weitgehend überholte (BStBl I S. 451), aufgehoben worden. Soweit in der folgenden Darstellung auf Textziffern hingewiesen wird, beziehen sich diese Hinweise auf den neuen Zonenrand-Erlaß.

§ 3 ZRFG gilt grundsätzlich für Investitionen, die nach dem vorgenommen worden sind. Sow...

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