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FG Berlin-Brandenburg 08.01.2019 6 K 6121/17, BBK 12/2019 S. 569

Steuerrecht | Keine Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen

Bauzeitzinsen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn sie als Herstellungskosten aktiviert worden sind.

Es kommt nach dem FG Berlin-Brandenburg nicht darauf an, ob es sich bei den herzustellenden Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, ob die Wohnungen am Bilanzstichtag noch vorhanden sind oder ob die Bauzeitzinsen im laufenden oder in einem früheren Jahr aktiviert worden sind.

Durch [i]Aktivierungswahlrecht die Aktivierung verlieren die Zinsen ihren Charakter als Schuldzinsen. Damit ist § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG nicht mehr anwendbar. Das Aktivierungswahlrecht ergibt sich aus R 6.3 Abs. 5 EStR.

Hinweis:

Das [i]FG widerspricht dem Schleswig-Holsteinischen FG FG widerspricht der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG , das trotz der Aktivierung eine Hinzurechnung bejaht hat, wenn die Wohnungen am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind; de...

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