Urkundsqualität von ausländischen Kennzeichen
Gesetze: § 267 Abs 1 StGB, § 315b StGB, § 315c Abs 1 StGB
Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 11 KLs 15/18
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
21. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3a) Bereits die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - Urkundenfälschung hat keinen Bestand, da unklar bleibt, ob die an dem vom Angeklagten geführten Pkw angebrachten polnischen Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug Urkundenqualität besaßen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur konkreten Beschaffenheit dieser Kennzeichen nicht. Diesbezüglich hätte es indes näherer Feststellungen im Urteil bedurft, da sich die Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten Kennzeichen als (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, zumal bei ausländischen Kennzeichen, nicht von selbst versteht (vgl. , BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen]; Beschlüsse vom - 1 StR 227/89, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 [zu ausländischen Kennzeichen]; vom - 1 StR 173/17, NStZ 2018, 344 [zu Dublettenkennzeichen]; Erb in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 80 mit Fn. 185; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 148).
4b) Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Unbeschadet des Umstands, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Höhe des an dem zivilen Polizeifahrzeug entstandenen Sachschadens verhält (vgl. zu der insoweit maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; vom - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; vom - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, 703), ist - zumal vor dem Hintergrund, dass der genaue Unfallhergang unklar geblieben ist und die Strafkammer von einem „misslungenen Manöver“ des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 5) - der von ihr angenommene Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend belegt (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes bei § 315c StGB BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 456/95, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Vorsatz 2; vom - 4 StR 532/15, NStZ 2016, 216, 217; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c StGB Rn. 48).
52. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht Gelegenheit haben wird, die konkreten Umstände des Unfallgeschehens - etwa die Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie zu der Leitplanke - eingehender, als dies bislang erfolgt ist, darzulegen.
6Bei der Strafzumessung wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben zu verdeutlichen, welchen Strafrahmen es für anwendbar erachtet. Zudem wird es zu beachten haben, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 StGB - etwa das „bewusste Hinwegsetzen über elementare Verkehrsregeln“ (UA S. 9), die „bewusste“ Inkaufnahme einer Kollision oder auch ein (rücksichtsloses) Handeln aus eigennützigen Motiven (UA S. 10) - gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Auch die dem Angeklagten angelastete vielfache Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bislang weder festgestellt noch belegt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR593.18.0
Fundstelle(n):
KAAAH-11528