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Das Abzugsverbot nach § 3c EStG
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung und Geltungsbereich des § 3c EStG
§ 3c EStG trägt die Überschrift ”Anteilige Abzüge” und lautet knapp und bündig:
”Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.”
Die Vorschrift wurde 1958 in das Gesetz aufgenommen und ist seitdem unverändert geblieben. Mit ihr sollte kein neues Recht gesetzt, sondern der Klarstellung halber ein Rechtsgrundsatz in das Gesetz aufgenommen werden, der von der Rspr. entwickelt worden war. Durch das Abzugsverbot soll verhindert werden, daß der Stpfl. einen doppelten Vorteil erlangt, indem bestimmte Einnahmen von der Steuer befreit werden und außerdem damit zusammenhängende Ausgaben von anderen steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden ( BStBl 1977 II S. 207; v. , BStBl 1987 II S. 385). Insofern ergänzt § 3c EStG einerseits die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 3a und 3b EStG, enthält andererseits eine Einschränkung der Abzugsgebote in § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 EStG. Im Ergebnis reduziert § 3c EStG die Steuerfreiheit, die z. B. in ...