Inkassoleistung; Frage der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 c UStG
Leitsatz
Im Streitfall handelte es sich nicht um den bloßen Erwerb und Halten von Forderungen, sondern um Leistungsaustauschverhältnisse,
bei denen auch die Stpfl. an die Banken Inkassoleistungen erbrachte. Die Stpfl. hatte Forderungen gekauft, wobei auch geregelt
war, dass sie den jeweiligen Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführte. Die Leistungen der Stpfl.
an die jeweiligen Forderungesverkäufer, die Banken, bestanden deshalb nicht nur im Wesentlichen darin, dass sie diese von
dem Risiko der Nichterfüllung der Forderungen entlastete. Sie bestanden auch darin, dass die Banken von der Einziehung der
Forderungen entlastet wurden. Insofern erbrachte die Stpfl. gegenüber den Banken als Forderungsverkäufer Inkassoleistungen,
die nicht nach § 4 Nr. 8 c UStG steuerbefreit sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2019:0221.5K3473.16U.00
Fundstelle(n): BB 2019 S. 725 Nr. 13 StB 2019 S. 125 Nr. 5 UStB 2019 S. 173 Nr. 6 BAAAH-11476
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