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Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage
Mit 5,2 Mrd. € im Jahr 2017 (vgl. „Bilanz des Helfens 2018“ des Deutschen Spendenrats) haben Spender einen maßgeblichen Beitrag zur Erfüllung der gemeinnützigen Ziele durch Organisationen und Kirchen geleistet. Da diese Körperschaften innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeit teilweise die Aufgaben des Staates übernehmen, unterstützt der Staat Spenden insbesondere durch den Spendenabzug nach Maßgabe des § 10b EStG, weil sie ähnliche Gemeinnützigkeitswirkungen erreichen wie die Verwendung des Steueraufkommens im Staatshaushalt (Kirchhof in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 10b Rz. 1; Eckardt in K/K/B, EStG, § 10b Rz. 1). Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden knüpft der Gesetzgeber allerdings an zahlreiche Hürden, die immer wieder Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung sind. Insbesondere muss es sich bei der Spende um eine unentgeltliche und freiwillige Zuwendung handeln, die mit einer (für Sonderausgaben typischen) wirtschaftlichen Belastung des Zuwendenden verbunden ist (Eckardt in K/K/B, EStG, § 10b Rz. 11).
In dem vom BFH am - X R 6/17 (NWB EAAAH-10195) entschiedenen Fall waren gleich mehrere Tatbestandsmerkmale streitig. In diesem Fall hatte d...