BGH Beschluss v. - 5 StR 9/18

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Erfolgsaussicht bei Therapieunwilligkeit

Gesetze: § 64 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 504 KLs 12/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten M.      wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte A.   hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten A.    hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihr Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten M.     unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten A.    in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht festgestellt worden ist.

3Soweit das Landgericht für die „Chance“, dass sich die erst 24 Jahre alte Angeklagte einer Behandlung ihrer Drogensucht öffne, auf deutliche Reifeverzögerungen bei ihr verwiesen hat, reicht dieser pauschale Hinweis ebenso wenig wie der Umstand der durch die Inhaftierung erzwungenen Drogenabstinenz aus, eine konkrete Erfolgsaussicht nachvollziehbar darzutun. Angesichts der beharrlichen Erklärung der Angeklagten A.   , ihren Drogenkonsum nach ihrer Entlassung fortsetzen zu wollen, da ihr ihre Lebensumstände gefielen, und der an ihre Therapieunwilligkeit anknüpfenden „Skepsis“ des Sachverständigen gegenüber einer Anordnung der Maßregel hätten die für und gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung unter Mitteilung der wesentlichen Aussagen des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren, die sich zusätzlich nachteilig auf die Therapiemotivation der Angeklagten auswirken kann. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. zum Zusammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht , BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN).

4Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf hinsichtlich der Angeklagten A.    deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR9.18.0

Fundstelle(n):
MAAAH-11322