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Neues zu den Umsatzsteuersätzen bei Hotelumsätzen
In § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG bestimmt der Gesetzgeber zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % Folgendes:
„die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;“.
Zusatzleistungen, die bei Hotels neben der Übernachtung angeboten werden oder gebucht werden können, gehören zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG) und deshalb von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind. Nationalstaatlich existiert ein gesetzliches Aufteilungsgebot.
Den Zusatzleistungen sind zuzurechnen (Abschnitt 12.16 Abs. 8 UStAE):
Verpflegungsleistungen (Abgabe eines Frühstücks bzw. Halb- oder Vollpension);
Nutzung von Kommunikationsnetzen (z. B. Internet bzw. Telefon);
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
Transport zwischen Unterkunft und z. B. Bahnhof bzw. Flughafen (Transferleistungen);
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
Nutzung von Saunaeinrichtungen;
Überlassung von Fitnessgeräten;
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