Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Kombination aus Persönlichkeitsstörung und geringem Alkoholkonsum
Gesetze: § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 2 Ss 28/18
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. , Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.
Mutzbauer
Sander
König
Berger
Köhler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR138.18.0
Fundstelle(n):
EAAAH-11209