3) Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bestimmten Einnahmen und nicht nur allgemein zu einer bestimmten
Tätigkeitsart im Ausland.
4) Aufwendungen für erst noch zu schaffende Rechte und erwartete zukünftige Lizenzeinnahmen stehen danach nicht im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit aktuellen Lizenzeinnahmen bereits bestehender Rechte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 547 Nr. 7 IStR 2019 S. 707 Nr. 17 OAAAH-11181