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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2469/16 EFG 2019 S. 809 Nr. 10

Gesetze: EGV Art. 81 ; EGV Art. 82; KStG § 8b Abs. 2 ; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 26; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ; EStG § 10b ; EStG § 34c

Zur steuerlichen Berücksichtigung einer EU-Kartellbuße - Einbeziehung von Erträgen aus Währungssicherungsgeschäften in die Ermittlung eines Gewinns aus Anteilsveräußerung - Steueranrechnung nach §§ 34c EStG, 26 KStG

Leitsatz

Ein Betriebsausgabenabzug für eine EU-Kartellbuße setzt voraus, dass dieser nicht nur ein reiner Ahndungscharakter zukommt, sondern sie zugleich auch abschöpfend wirkt.

In den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind Erträge aus Währungssicherungsgeschäften nicht mit einzubeziehen.

Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in den jeweils für den VZ 2001 gültigen Fassungen vorgesehenen Berechnungsformel erfährt durch die und des für Körperschaftsteuersubjekte keine Änderung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 484 Nr. 14
EFG 2019 S. 809 Nr. 10
EStB 2019 S. 510 Nr. 12
GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7
PStR 2020 S. 61 Nr. 3
NAAAH-11177

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.08.2018 - 1 K 2469/16

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