Zur steuerlichen Berücksichtigung einer
EU-Kartellbuße - Einbeziehung von Erträgen aus Währungssicherungsgeschäften
in die Ermittlung eines Gewinns aus Anteilsveräußerung - Steueranrechnung
nach §§ 34c EStG, 26 KStG
Leitsatz
Ein
Betriebsausgabenabzug für eine EU-Kartellbuße setzt voraus, dass
dieser nicht nur ein reiner Ahndungscharakter zukommt, sondern sie
zugleich auch abschöpfend wirkt.
In
den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn
aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind Erträge
aus Währungssicherungsgeschäften nicht mit einzubeziehen.
Die
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern
aufgrund der in § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG
in den jeweils für den VZ 2001 gültigen Fassungen vorgesehenen Berechnungsformel
erfährt durch die und
des für Körperschaftsteuersubjekte
keine Änderung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 484 Nr. 14 EFG 2019 S. 809 Nr. 10 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7 PStR 2020 S. 61 Nr. 3 NAAAH-11177
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.08.2018 - 1 K 2469/16
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