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BVerfG Beschluss v. - 2 BvP 1/15

A-limine-Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens gem Art 29 Abs 4 GG

Gesetze: Art 29 Abs 4 GG, § 24 BVerfGG, § 18 GGArt29Abs6G, § 19 GGArt29Abs6G, § 20 S 1 Nr 2 GGArt29Abs6G, Anlage NeuGlV

Gründe

1Die Beschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 4 GG.

I.

2Der Beschwerdeführer zu 1. reichte als Vertrauensmann der "Volksinitiative Mitteldeutschland" beim Bundesministerium des Innern am , am und am Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens zur Bildung eines gemeinsamen Landes aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein. Der Antrag sieht vor, für das Gebiet bestehend aus

1. der kreisfreien Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen des Landes Freistaat Sachsen,

2. der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und dem Landkreis Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt

eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen, indem

a) aus dem oben genannten Gebiet ein neues Bundesland "Sachsen-Sachsen-Anhalt-Thüringen" gebildet wird (Antrag vom ),

b) aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland "Sachsen-Thüringen" gebildet wird (Antrag vom ),

c) die oben unter 2. genannten Gebiete aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Freistaat Sachsen eingegliedert werden (Antrag vom ),

d) unter Widerruf des Antrags unter c) und den Antrag unter b) wiederherstellend aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland "Sachsen-Thüringen" gebildet wird,

hilfsweise:

den Nebensatz "indem aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland 'Sachsen-Thüringen' gebildet wird" zu streichen (Antrag vom ).

3Das Bundesministerium des Innern lehnte die Anträge mit Bescheid vom gemäß Art. 29 Abs. 4 GG in Verbindung mit §§ 18 bis 20 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Absatz 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6) ab. Mit seiner Beschwerde vom wandte sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen den genannten Bescheid des Bundesministeriums des Innern und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer ist am in H. verstorben. Stellvertretende Vertrauensperson der "Volksinitiative Mitteldeutschland" ist der Beschwerdeführer zu 2., der angezeigt hat, das Verfahren weiterführen zu wollen.

4In einem Schreiben vom an den Beschwerdeführer zu 2. hat der Berichterstatter auf Zweifel an der Begründetheit des Antrags hingewiesen. Darauf hat dieser nicht reagiert.

II.

5Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens zur Bildung eines gemeinsamen Landes aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 33/14 -, Rn. 1 f.; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 6/15 -, Rn. 1).

III.

6In der Sache ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens offensichtlich unbegründet.

7Für die Anträge zu a), c) und d) wurde das Antragsquorum nicht erreicht.

8Der Antrag zu b) wird den Anforderungen von § 20 G Artikel 29 Abs. 6 nicht gerecht. Er sieht vor, für das Gebiet der kreisfreien Stadt Leipzig, für den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen des Freistaates Sachsen sowie die kreisfreie Stadt Halle (Saale) und den Landkreis Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt ein Volksbegehren durchzuführen, aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen ein neues Land "Sachsen-Thüringen" zu bilden. Damit fallen nicht nur der Bereich, in dem der Volksentscheid durchgeführt werden soll, und der Neugliederungsraum deutlich auseinander; der Antrag zielt auch auf eine Zusammenlegung mehrerer Länder, die mit einem Volksbegehren nach Art. 29 Abs. 4 GG nicht erreicht werden kann.

9Soweit der Hilfsantrag zu d) darauf zielt, den Nebensatz "indem aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland 'Sachsen-Thüringen' gebildet wird" zu streichen, benennt er kein konkretes Neugliederungsziel und verfehlt damit die Vorgaben des § 20 Satz 1 Nr. 2 G Artikel 29 Abs. 6 sowie des Anhangs zu §§ 47 und 49 NeuGIV.

10Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:ps20190313.2bvp000115

Fundstelle(n):
OAAAH-11009