Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, § 52 EuPatÜbk, § 54 EuPatÜbk, § 84 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Polymerschaum III" – weite Fassung des geschützten Gegenstandes – zur Auswirkung im Hinblick auf Klarheit, Ausführbarkeit und Breite des geschützten Patentgegenstands - eingeschränkte Abgrenzbarkeit zum Stand der Technik – Frage der Identifizierbarkeit der Lehre – Bedeutung im Patentnichtigkeitsverfahren, wenn das Fehlen der Identifizierbarkeit der Lehre der ausführbaren Offenbarung der Erfindung entgegensteht - zur Frage der Feststellbarkeit der anspruchsgemäßen product-by-process-Merkmale anhand mikroskopischer Parameter für die expandierbaren polymeren Mikrokugeln als Frage der Ausführbarkeit
Leitsatz
Polymerschaum III
1. Sind die Merkmale eines Patentanspruchs im Hinblick auf die Festlegung seines geschützten Gegenstands weit gefasst, so berührt dies nicht die Frage der „Klarheit“ oder der „Ausführbarkeit“ der Lehre, sondern nur die Breite des geschützten Patentgegenstands, der danach zwar einen entsprechend weiten Schutzumfang genießt, jedoch andererseits auch insoweit nur eine eingeschränkte Abgrenzbarkeit zum Stand der Technik leistet – hier die product-by-process-Merkmale eines Polymerschaums mit darin enthaltenen im Zuge des Verfahrens expandierten polymeren Mikrokugeln im Hinblick auf nicht festgelegte Messmethoden und -parameter, die Wahl üblicher Extrusionsparameter sowie Auswahl der Qualitäten der Mikrokugeln.
2. Die Frage der Identifizierbarkeit der Lehre kann für erteilte Patente und damit im Patentnichtigkeitsverfahren dann von Bedeutung sein, wenn ihr Fehlen der ausführbaren Offenbarung der Erfindung entgegensteht, was auch der Fall sein kann, wenn nicht die Nacharbeitbarkeit der zutreffend ausgelegten Lehre als solche in Frage steht, sondern sich die fehlende Ausführbarkeit der Lehre daraus ergibt, dass z. B. der Umfang des erfindungsgegenständlichen Patentgegenstands und damit auch der Schutzumfang oder die Abgrenzbarkeit der Lehre vom Stand der Technik nicht festzustellen ist und sich deshalb die Lehre als nicht ausführbar erweist – hier zur Frage der Feststellbarkeit der anspruchsgemäßen product-by-process-Merkmale anhand mikroskopischer Parameter für die expandierbaren polymeren Mikrokugeln („most of“ und „mostly“) als Frage der Ausführbarkeit (im Anschluss an BGH GRUR 2009, 749 – Sicherheitssystem).
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