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Online-Nachricht - Dienstag, 26.03.2019

Dieselgate | Betriebsuntersagung von Kfz mit Abschaltvorrichtung (VGH)

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Verfügung des Lahn Dill Kreises bestätigt, wodurch dem Fahrzeughalter der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt wird, weil er vor dem Hintergrund des sog. Dieselskandals kein Software Update an seinem Fahrzeug vornehmen ließ (, rkr.).

Nach Auffassung der Richter entspricht das Fahrzeug des Antragstellers damit nicht mehr der allgemeinen - dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten - Typengenehmigung:

  • Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.

  • Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen.

  • Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann.

  • Die Zulassungsbehörde des Lahn Dill Kreises hat darüber hinaus rechtmäßig gehandelt. Dem Antragsteller ist eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden.

  • Durch die - nicht beseitigte - Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergibt sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.

Hinweis:

Der Beschluss ist rechtskräftig. In einem vergleichbaren Verfahren hat das OVG Nordrhein-Westfalen eine Betriebsuntersagung ebenfalls als rechtmäßig erachtet (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. - 8 B 548/18; veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.8.2018).

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
GAAAH-10715