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Tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren
I. Grundlage im Gewohnheitsrecht
Tatsächliche Verständigungen im Bereich der Sachverhaltsermittlung und über eine stl. Behandlung von Sachverhalten sind, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, grds. in jedem Verfahrensstadium vom Veranlagungsverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn ihre (endgültige) Klärung notwendig ist, um die Festsetzung der Steuer zu fördern. Dies dient der Effektivität der Besteuerung und dem Rechtsfrieden, wenn der Sachverhalt nur unter erheblichem und unangemessenem Aufwand aufklärbar ist. Unzulässig wäre hingegen eine Verständigung über das anzuwendende Recht, da wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich sind (, BStBl 1985 II S. 354; v. - III R 19/88, BStBl 1991 II S. 45, und v. - I R 13/86, BStBl 1991 II S. 673).
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. Ermittlungsschwierigkeiten
Im Besteuerungsverfahren ergibt sich für das Finanzamt die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 88 ff. AO) und eine korrespondierende Pflicht des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung (§§ 90 ff. AO). Lassen sich einzelne Sachverhaltsbere... BStBl 1996 II S. 625