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Steuerrecht | Länder-Erlasse zur Überlassung von E-Fahrrädern an Arbeitnehmer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt den monatlichen Durchschnittswert der Privatnutzung eines Elektrofahrrads nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG festgelegt. Danach gilt ab 2019:
Wird im Arbeitsvertrag die Überlassung eines Elektro-Fahrrads an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vereinbart, ist dies mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Herstellers bzw. Importeurs [i]1 % der unverbindlichen Preisempfehlungoder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads zu bewerten.
Dieser Wert mindert sich auf 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung, wenn das Elektro-Fahrrad erstmals ab dem an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird. [i]Halbierung bei erstmaliger Privatnutzung ab 1.1.2019 Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es dabei nicht an. Eine ...