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Finanzgericht Nuernberg Urteil v. - 1 K 488/17 EFG 2019 S. 664 Nr. 9

Gesetze: AO § 171 Abs. 3

Wirksame Stellung eines Antrags auf Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ohne zeitgleiche oder im Zusammenhang stehende Abgabe einer Steuererklärung

Leitsatz

1. Der Wortlaut des § 171 Abs. 3 AO enthält keine Einschränkung dahin, dass ein isolierter Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinn von § 171 Abs. 3 AO generell ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller oder sein Vollmachtgeber kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.

2. Der Antrag nach § 171 Abs. 3 AO verliert seine rechtliche Bedeutung oder Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Bevollmächtigte dem Finanzamt einräumt oder gar nahelegt, den Antrag nicht sofort zu bearbeiten, sondern „bis auf weiteres zurückzustellen“. Die Formulierung, dass die Bearbeitung des Antrags zurückgestellt werden „kann“, ist nicht gleichbedeutend mit der Formulierung, dass ihn das Finanzamt noch nicht bearbeiten soll. Ebenso wenig beinhaltet dies die Aussage, dass der Antrag noch nicht bearbeitet werden kann. Es wird vielmehr in das Belieben und die freie Entscheidung des Finanzamts gestellt, ob zu dem Antrag sofort Stellung genommen oder dieser erst später bearbeitet wird.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 664 Nr. 9
DAAAH-10567

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Finanzgericht Nuernberg, Urteil v. 27.11.2018 - 1 K 488/17

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