Kindergeldanspruch für ein kurz vor Eintritt der Volljährigkeit gegen den Willen der Eltern bei der Großmutter lebendes Kind
Leitsatz
Wenn das mit den Eltern zerstrittene und aus dem Elternhaus ausgezogene Kind zwar gegen den Willen der Eltern bei der Großmutter
lebt, die Eltern jedoch im familiengerichtlichen Verfahren von rechtlichen Schritten zur Rückführung des Kindes wegen dessen
unmittelbar bevorstehender Volljährigkeit abgesehen haben, eine dem Kind angekündigte Anzeige bei der Polizei nicht erhoben
und auch anlässlich eines von der Polizei begleiteten Besuchs des Kindes im Elternhaus keine rechtlichen Schritte zur Rückführung
des Kindes unternommen haben, so ist die Großmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig kindergeldanspruchsberechtigt und
die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber einem Elternteil rechtmäßig.
Fundstelle(n): LAAAH-10560
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.01.2019 - 3 K 1062/18 (Kg)
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