Indizien für das frühere Vorhandensein eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Fortführung durch die Rechtsnachfolger
Grundstücke als landwirtschaftliches Betriebsvermögen
Betriebsaufgabe
Leitsatz
1. Die Existenz eines landwirtschaftlichen Anwesens mit Wirtschaftsgebäuden und das Eigentum an umfangreichen fruchtbaren
landwirtschaftlichen Flächen sowie die von mehreren Vorfahren des Steuerpflichtigen absolvierte qualifizierte landwirtschaftliche
Ausbildung (Studium der Landwirtschaft) sind Beweisanzeichen dafür, dass die Familie ihre landwirtschaftlichen Güter seit
Generationen selbst verwaltet und bewirtschaftet hat und die landwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend zu einem land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten.
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind demjenigen zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt
wird. Dies ist derjenige, dem die Nutzungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, insbesondere des Grund und Bodens,
zustehen, in der Regel also der Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Betriebsmittel. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer
den Betrieb nicht selbst führt, sondern durch einen Dritten, z. B. einen Verwalter, bewirtschaften lässt.
3. Landwirtschaftliche Grundstücke bleiben in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen, wenn ursprünglich ein landwirtschaftlicher
Betrieb bestanden hat und die Grundstücke später nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
4. Eine (parzellenweise) Verpachtung der Ackerflächen und die allmähliche Aufgabe der Selbstbewirtschaftung führen für sich
genommen regelmäßig nicht zu der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs. Aus Beweisgründen kann die Absicht,
den Betrieb bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufzugeben, nur bei einer – im Streitfall
nicht abgegebenen – unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAH-10551
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2018 - 13 K 3773/16
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