BSG Beschluss v. - B 12 R 68/17 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 11 R 4076/15 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 9 R 445/17 Urteil

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen Unternehmergesellschaft (UG) aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht vom bis zum in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie Bescheid vom ). Bei der Beigeladenen zu 1. handelt es sich um eine GmbH, deren Stammkapital das Mindeststammkapital einer "normalen" GmbH iS des § 5 Abs 1 GmbHG unterschreitet (vgl § 5a Abs 1 GmbHG). Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die für die Statusbeurteilung von Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführern geltenden Grundsätze seien auch auf eine UG anzuwenden. Der Kläger sei in der streitigen Zeit nicht am Stammkapital beteiligt gewesen und habe daher nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Dass wegen seiner Insolvenz allein seine ehemalige Lebensgefährtin am Stammkapital beteiligt war, sei wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände unerheblich (Urteil vom ). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

2II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

3Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4Der Kläger misst der Frage, ob er "trotz des Umstandes, dass er sehr wohl ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hatte, dass er seine Arbeitszeit frei einteilen konnte und dass er vor allem de facto keiner Weisungsbefugnis der Gesellschafterin unterstand, als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen ist oder nicht", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

5Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers (vgl nur - SozR 4-2400 § 7 Nr 27 mwN; - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24; - Juris) fehlt indes. Insbesondere geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung des Senats ein, wonach Fremdgeschäftsführer einer GmbH - wie der Kläger - stets abhängig beschäftigt sind ( - SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 79).

6Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:050418BB12R6817B0

Fundstelle(n):
ZAAAH-10483