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NWB Nr. 14 vom Seite 927

Sozialversicherungspflicht von Organmitgliedern in der Societas Europaea?

Dr. Christian Bosse

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 953Die Diskussion über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Organmitgliedern der Societas Europaea (SE) ist in Gang. Die Entscheidungen des Sozialgerichts Stuttgart (Urteil v.  - S 5 R 4999/16) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (, NWB VAAAH-05510) befassen sich mit der Sozialversicherungspflicht von Verwaltungsratsmitgliedern und geschäftsführenden Direktoren einer monistisch strukturierten SE.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Auffassung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundesagentur

[i]Organmitglieder einer monistischen SE sind versicherungspflichtigDiese Organisation und Behörden vertreten die Auffassung, die Mitglieder des Leitungsorgans einer dualistisch verfassten SE seien nach dem SGB VI und dem SGB III nicht sozialversicherungspflichtig, weil der Vorstand einer Aktiengesellschaft von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit wird (vgl. § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Die Organmitglieder der monistisch verfassten SE unterliegen dagegen nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer der gesetzlichen Sozialversicherung.

Gerichte nehmen Sozialversicherungsfreiheit von Verwaltungsratsmitgliedern an

[i]SG Stuttgart: Es gelten die Regeln für den AG-VorstandEine abweichende Auffassung vertritt hierzu das SG Stuttgart (S ...

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