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NWB Nr. 14 vom Seite 940

Fahrschul-Entscheidung des

Beate Trinks und Matthias Trinks

Mit den Vorlagefragen in der Rechtssache „A & G Fahrschul-Akademie“ sollte der EuGH die Gelegenheit erhalten, bezüglich der Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen für mehr Klarheit zu sorgen. Diesem Auftrag kam er auch ein Stück weit nach; leider in anderer Form, als sich Steuerpflichtige und Verbraucher das – branchenübergreifend – erhofft haben (, NWB LAAAH-09916).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Nationale Rechtsprechung deutete Steuerbefreiung für Fahrschulunterricht an Ausgangslage: Für den Fahrschulunterricht sah es zunächst so aus, als ob eine Steuerbefreiung in Betracht käme. Das FG Baden-Württemberg, das FG Berlin-Brandenburg und das Sächsische FG tendierten in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Steuerbefreiung. Anders beurteilte die Lage das Niedersächsische FG in einem Hauptsacheverfahren. Diese Klage landete über eine BFH-Vorlage beim EuGH. Dabei tendierte der BFH zur Steuerbefreiung, übereinstimmend mit der wohl herrschenden Lehre. Im Revisionsverfahren legte der BFH dem EuGH diverse Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen vor (, BStBl 2017 II S. 1017). Von Bedeutung für den EuGH war letztlic...

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