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„Nachträglich bekannt werden” im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
I. Gesetzestatbestand
Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
II. Begriff der Tatsache
1. Allgemeine Grundsätze
Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art ( BStBl 1997 II S. 422; v. , BStBl 1994 II S. 346; v. , BStBl 1991 II S. 124). Dazu gehören beispielsweise auch die tatsächlichen Voraussetzungen der AfA gem. § 7 Abs. 4 und 5 EStG ( a. a. O.).
2. Keine Subsumtion
Keine Tatsachen sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbes. juristische Subsumtionen. Um Tatsachen und nicht um juristische Wertungen handelt es sich, wenn ein Stpfl. beispielsweise unter der Bezeichnung „Kauf„, „Pacht„ oder „Vermietung„ in der Steuererklärung vorgreifliche Rechtsverhältnisse geltend macht. Dies gilt insbes. dann, wenn die übrigen Umstände keinen Anlass geben, die Wertung des Stpfl. in Zweifel zu ziehen. Derartige Wertungen werden allgemein auch ohne exakte Rechtsanwendung vorgenommen. Die FinBeh haben i...BStBl 1989 II S. 585