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Genossenschaft | Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Mitglieds
Ein ausgeschiedenes Mitglied einer Genossenschaft hat dieser gegenüber keinen Anspruch (mehr) auf Einsichtnahme in den Jahresabschluss, wenn es die von ihm begehrten Informationen ebenso auch aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten kann. Gleiches gilt für seinen Anspruch auf Einsichtnahme in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts des Genossenschaftsverbands, wenn sich aus der Prüfung nach dem veröffentlichten Bestätigungsvermerk keinerlei Einwendungen ergeben haben. [i]Gehrmann, Genossenschaft, infoCenter, NWB EAAAC-95566
Ohnehin haben Mitglieder einer Genossenschaft lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts, nicht aber in den gesamten Prüfbericht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 GenG). Dann kann aber der Anspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds auch nicht weiter gehen als die Rechte der Mitgliede...